§ 302 Wertpapiere
AO ( Abgabenordnung )
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln