§ 312 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 312 AO Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

AO ( Abgabenordnung )

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.