§ 312 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 312 AO Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

AO ( Abgabenordnung )

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.