§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
AO ( Abgabenordnung )
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln