§ 337 Kosten der Vollstreckung
AO ( Abgabenordnung )
(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
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