§ 337 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 337 AO Kosten der Vollstreckung

§ 337 Kosten der Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.