§ 358 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 358 AO Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO ( Abgabenordnung )

1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.