§ 40 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 40 AO Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

AO ( Abgabenordnung )

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.