§ 401 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 401 AO Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO ( Abgabenordnung )

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).