§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
AO ( Abgabenordnung )
1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.