§ 72 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 39 vom 10.02.2026

§ 72 AO Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

AO ( Abgabenordnung )

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.