§ 78 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 78 AO Beteiligte

§ 78 Beteiligte

AO ( Abgabenordnung )

Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.