§ 92 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 92 AO Beweismittel

§ 92 Beweismittel

AO ( Abgabenordnung )

1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, 2. Sachverständige zuziehen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen.