§ 98 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 98 AO Einnahme des Augenscheins

§ 98 Einnahme des Augenscheins

AO ( Abgabenordnung )

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.