Autor: Löbe |
In gewissen zeitlichen Grenzen besteht die Möglichkeit, im Nachhinein eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung zu treffen. Würden in dem oben genannten Beispiel S und T im Rahmen ihrer Erbauseinandersetzung vereinbaren, dass die bis zum 18.09.2020 im Unternehmen (gemeinsam) erwirtschafteten Gewinne lediglich dem Sohn S zuzurechnen sind, handelte es sich um eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung. Grundsätzlich ist eine solche rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen auch mit steuerlicher Wirkung zulässig.
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