§ 10 GOAe
FNA: 2122-4
Fassung vom: 09.02.1996
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320 vom 04.12.2001

§ 10 GOAe Ersatz von Auslagen

§ 10 Ersatz von Auslagen

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) 1Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, 2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, 3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie 4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten. 2Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig. (2) Nicht berechnet werden können die Kosten für 1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, 2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, 3. Desinfektions- und Reinigungsmittel, 4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für