§ 102 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 102 FamFG Versorgungsausgleichssachen

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.