§ 11 GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 11 GOAe Zahlung durch öffentliche Leistungsträger

§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen. (2) 1Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. 2In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.