§ 11 KSchG
FNA: 800-2
Fassung vom: 25.08.1969
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762 vom 14.06.2021

§ 11 KSchG Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, 3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.