§ 12 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 20.12.2022

§ 12 BetrAVG Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6 a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.