§ 12 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 12 FGO (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

§ 12 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.