(1) 1Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. 2Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über 1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, 2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget, 3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und 4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32. 3Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. 4Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend. (2)
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