§ 13 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 13 BOStB Auftragserfüllung

§ 13 Auftragserfüllung

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Der Auftrag ist unter Einhaltung der Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung sowie unter Beachtung der Verlautbarungen und Hinweise der Bundessteuerberaterkammer auszuführen. 2Der Auftrag ist unverzüglich zurückzugeben, wenn seine Durchführung nach diesen Grundsätzen nicht möglich ist. (2) Steuerberater haben ihren Auftraggebern von allen wesentlichen Vorgängen und Dokumenten, die sie erhalten oder absenden, zeitnah Kenntnis zu geben. (3) Steuerberater müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Prüfungsvermerks die dafür geltenden Grundsätze beachten. (4) Dokumente im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG sind nach Aufforderung vorbehaltlich etwaiger Zurückbehaltungsrechte herauszugeben.