§ 13 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 22.12.2005

§ 13 EigZulG Auszahlung

§ 13 Auszahlung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

(1) 1Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. 2 Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. 3 Ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird. (2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.