§ 15 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 15 SGB III Ausbildung- und Arbeitsuchende

§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.