§ 1759 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1759 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses

§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.