§ 18 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
2. Teil: Berufspflichten

§ 18 BOStB Mehrfachfunktionen

§ 18 Mehrfachfunktionen

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

Steuerberater dürfen ihren Beruf in mehreren Funktionen (z. B. selbstständige Tätigkeit, Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Berufsausübungsgesellschaft) ausüben, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.