§ 2 GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 2 GOAe Abweichende Vereinbarung

§ 2 Abweichende Vereinbarung

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) 1Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. 2Für Leistungen nach § 5 a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. 3Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. 4Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. (2) 1Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. 2Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. 3Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. 4Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. (3)