(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 25 769 Euro jährlich, als Witwengeld 17 179 Euro jährlich, als Waisengeld 5 154 Euro jährlich für jede Halbwaise, 10 308 Euro jährlich für jede Vollwaise, als Sterbegeld 7 669 Euro als Gesamtleistung.
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