§ 2 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 2 SGB VI Selbständig Tätige

§ 2 Selbständig Tätige

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 3. Hebammen und Entbindungspfleger, 4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 6. Hausgewerbetreibende, 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten