§ 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
AStG ( Außensteuergesetz )
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und des Absatzes 2 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.(2)
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