§ 22 GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer

§ 22 GrStG Zerlegung des Steuermessbetrags

§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

GrStG ( Grundsteuergesetz )

(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). (2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. (3) 1Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. 2Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen. (4)