§ 26 StBGebV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666 vom 08.04.2008

§ 26 StBGebV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. (2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.