§ 3 a SchwbAwV
FNA: 871-1-9
Fassung vom: 25.07.1991
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I S. 3932 vom 20.08.2021

§ 3 a SchwbAwV Beiblatt

§ 3 a Beiblatt

SchwbAwV ( Schwerbehindertenausweisverordnung )

(1) 1Zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustellen. 2Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig. (2) 1Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3 versehen ist. 2Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm. 3Auf die Wertmarke werden eingetragen das Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft. 4Sofern in Fällen des § 228 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf den Eingang des Antrages und die Entrichtung der Eigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen. 5Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig. (3)