§ 3 GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 3 GOAe Vergütungen

§ 3 Vergütungen

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.