§ 3 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
FAG-Änderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 254 vom 30.07.2024

§ 3 SGB V Solidarische Finanzierung

§ 3 Solidarische Finanzierung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. 2Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. 3Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.