§ 3 SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege

§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. 2Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.