§ 3 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I Nr. 372 vom 19.12.2025

§ 3 StBVV Auslagen

§ 3 Auslagen

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

(1) 1Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. 2Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen. (2) weggefallen