(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78 000 Euro und monatlich 6 500 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96 000 Euro und monatlich 8 000 Euro. 2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt. (2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro. 2Die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.
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