(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84 600 Euro und monatlich 7 050 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103 800 Euro und monatlich 8 650 Euro. 2Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1. 1. 2022 - 31. 12. 2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. (2) 1Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100 200 Euro und monatlich 8 350 Euro. 2Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1. 1. 2022 - 31. 12. 2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
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