(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40 463 Euro. (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43 142 Euro. (3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
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