§ 34 GrStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
Abschnitt IV Erlass der Grundsteuer

§ 34 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

GrStG ( Grundsteuergesetz )

(1) 1Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. 2Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. 3Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. 4Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 5Betriebskosten sind nicht einzubeziehen. (2) 1Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. 2In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. (3)