§ 35 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, BGBl. I Nr. 361 vom 21.11.2024

§ 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. 2Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.