§ 4 a BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 20.12.2023

§ 4 a BauGB Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

§ 4 a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden. (3)