§ 4 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage

§ 4 VStG Bemessungsgrundlage

§ 4 Bemessungsgrundlage

VStG ( Vermögensteuergesetz )

(1) Der Vermögensteuer unterliegt 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes); 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes). (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.