§ 404 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
DRITTER ABSCHNITT Kommissionsgeschäft

§ 404 HGB (Gesetzliches Pfandrecht und Befriedigung aus Kommissionsgut bei Selbsteintritt)

§ 404 (Gesetzliches Pfandrecht und Befriedigung aus Kommissionsgut bei Selbsteintritt)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.