§ 49 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 49 BRAO Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist. (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.