§ 5 a BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 5 a BNotO Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

§ 5 a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.