§ 5 b GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 5 b GOAe Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

§ 5 b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

1Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. 2Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. 3Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.