§ 5 BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 5 BAfoeG Ausbildung im Ausland

§ 5 Ausbildung im Ausland

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. (2)