Stand: 30.09.2005
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§ 5 InvZulG 2005 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung

§ 5 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung

InvZulG 2005 ( Investitionszulagengesetz 2005 )

(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3 In öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)