§ 5 KHEntG
FNA: 860-5-24
Fassung vom: 23.04.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Psych-Entgeltgesetz, BGBl. I S. 1613 vom 21.07.2012

§ 5 KHEntG Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen

§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen

KHEntG ( Krankenhausentgeltgesetz )

(1) 1Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. 2Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. 3Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz. (2)