§ 555 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 555 ZPO Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. (3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.